Satzung des FC Rot-Weiß Erfurt e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Verbandszugehörigkeit
§ 4 Mitgliederstruktur
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
§ 9 Wahlausschuss
§ 10 Wahlen
§ 11 Organe
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Versammlungsablauf und Beschlussfassung
§ 16 Zusammensetzung des Aufsichtsrates
§ 17 Abwahl des Aufsichtsrates
§ 18 Geschäftsgang des Aufsichtsrates
§ 19 Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 20 Vorstand
§ 21 Aufgaben des Vorstands
§ 22 Ausschüsse
§ 23 Ehrenrat
§ 24 Aufgaben des Ehrenrates
§ 25 Vertretung des Vereins in den Tochtergesellschaften, Grenzen der Ausgliederung
§ 26 Haftungsausschluss
§ 27 Auflösung des Vereins
§ 28 Inkrafttreten / Übergangsvorschriften
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
(1) Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen FC Rot-Weiß Erfurt e. V. und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Erfurt.
(2) 1 Der Verein ging aus dem "Erfurter Kricket Club" hervor, der bereits ein Jahr später in den "Sportclub Erfurt 1895" umbenannt wurde. 2 Als Gründungstag gilt der 25.05.1895. 3 Nach mehreren Umbenennungen nach 1945 entstand am 26.01.1966 der Fußballclub Rot-Weiß Erfurt. 4 Seit dem 10.04.1990 ist er in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen.
(3) (1 Die Vereinsfarben sind rot und weiß. 2 Das Vereinswappen als zentrales Erscheinungsbild des FC Rot-Weiß Erfurt e. V. sieht wie folgt aus (Farbwerte rot CMYK 0/95/100/0 und schwarz CMYK 25/25/25/100):
(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) 1 Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports in Form der sportlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. 2 Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Abhalten regelmäßiger Übungs- und Trainingsstunden, die Durchführung eines Sport- und Wettkampfbetriebes sowie die aktive Teilnahme am Spielbetrieb und sonstigen sportlichen Veranstaltungen der Sportfachverbände, denen der Verein angehört, erreicht. 3 Ein besonderer Aufgabenschwerpunkt des Vereins liegt in der körperlichen, sozialen und geistigen Bildung seiner Jugendmitglieder. 4 Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" in der Abgabenordnung. 5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) 1 Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral, weltoffen, antirassistisch, demokratisch, humanistisch, familienfreundlich und fördert und fordert Toleranz und Respekt von seinen Mitgliedern. 2 Der Verein kann diese Grundsätze in einem Leitbild präzisieren, welches von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
(3) Alle Vereinsämter können, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ehrenamtlich oder hauptamtlich wahrgenommen werden.
(4) 1 Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
(1) 1 Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im "Die Liga-Fußballverband e. V." (Ligaverband). 2 Die Satzung, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes, insbesondere auch der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (Liga GmbH), sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. 3 Der Verein und seine Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt des Ligaverbandes unterworfen. 4 Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich.
(2) 1 Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. 2 Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen. 3 Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden. 4 Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. 5 Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. 6 Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.
(3) 1 Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. 2 Aus der Mitgliedschaft des Vereins im Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für den Bereich der Lizenzspieler sowie der Fußballabteilung.
(5) 1 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Thüringen sowie der für die einzelnen im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände und als deren Mitglied den jeweiligen Satzungen unterworfen. 2 Der Vorstand entscheidet über den Eintritt in Fachverbände bzw. über den Austritt nach Anhörung der jeweils betroffenen Fachabteilung.
§ 4 Mitgliederstruktur
(1) Der Verein besteht aus:
(a) aktiven Mitgliedern
(b) passiven Mitgliedern
(c) Ehrenmitgliedern (§ 24 Abs. 2 Satz 4)
(d) Fördermitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind die ausübenden Sportler*innen, Trainer*innen, Betreuer*innen und Funktionär*innen. Passive Mitglieder sind natürliche Personen, die keinen Sport und keine Funktionen im Verein ausüben.
(4) 1 Aktive und passive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. 2 Sie dürfen an Mitgliederversammlungen teilnehmen. 3 Gesetzliche Vertreter*innen von nicht volljährigen Mitgliedern haben, wenn sie nicht selbst Mitglied sind, keinen Zutritt zu der Mitgliederversammlung.
(5) 1 Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähige Vereinigungen sein. 2 Sie bestimmen ihren Mitgliedsbeitrag selbst, er beträgt aber mindestens das Vierfache des Beitrages für passive Mitglieder. 3 Juristische Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähige Vereinigungen werden im Verein durch eine/einen gesetzliche/n Vertreter*in oder von einem Bevollmächtigten vertreten. 4 Sie haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, Gesellschaft und nicht rechtsfähige Vereinigung werden. 2 Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher oder elektronischer Form mittels des vorgeschriebenen Formblatts bzw. per Online-Formular in der Geschäftsstelle einzureichen. 3 Die Aufnahme von Mitgliedern unter 18 Jahren setzt die Zustimmung der/dem gesetzlichen Vertreter*in voraus.
(2) 1 Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags in der Geschäftsstelle. 2 Erfolgt innerhalb der Frist keine Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen. 3 Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind der/dem Antragsteller*in die Gründe mitzuteilen. 4 Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang Einspruch bei der Geschäftsstelle erhoben werden. 5 Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat innerhalb von drei Monaten nach Eingang. 6 Die Entscheidung des Ehrenrats ist endgültig.
(3) Das Stimmrecht entsteht bei neuen Mitgliedern drei Monate nach Wirksamwerden der Mitgliedschaft und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung sowie den weiteren Ordnungen des Vereins.
(2) Jedes Mitglied kann nach Maßgabe der Satzung sowie den weiteren Ordnungen an dem Vereinsleben teilnehmen und die Einrichtungen des Vereins nutzen.
(3) Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet das Ansehen des Vereins zu wahren sowie die Satzung einzuhalten sowie die von der Mitgliederversammlung oder durch die Beitragsordnung festgesetzten Jahresbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen zu zahlen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) 1 Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. 2 In der Beitragsordnung kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr bestimmt werden. 3 Die Aufnahmegebühr darf nicht höher sein als ein Sechstel des Jahresbeitrages. 4 Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Erhebung von Umlagen beschließen.
(2) 1 Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird durch die Beitragsordnung bestimmt. 2 Die Beitragsordnung wird durch einen Beschluss des Vorstandes, welcher der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, erlassen. 3 In der Beitragsordnung kann bestimmt werden, dass Mitglieder die den Verein nicht ermächtigen, den Betrag durch Bankeinzug von ihrem Konto einzuziehen, einen Zuschlag auf den Jahresbeitrag zu zahlen haben.
(3) 1 Der Jahresbeitrag ist jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres fällig. 2 Die Aufnahmegebühr und der erste, ggf. anteilige Jahresbeitrag sind am Tag der Aufnahme fällig.
(4) Die Mitglieder sind auch während eines eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins verpflichtet den Beitrag zu zahlen, sofern die Fortführung einer werbenden Tätigkeit des Vereins beabsichtigt ist.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) 1 Der Vereinsaustritt, der durch schriftliche Erklärung zu erfolgen hat, wird zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (30.06.), in dem die Erklärung erfolgt, wirksam. 2 Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(3) 1 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Interessen oder die Grundsätze (§ 2 Abs. 2) des Vereins verstößt. 2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 3 Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. 4 Gegen den Bescheid kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang Einspruch bei der Geschäftsstelle erhoben werden. 5 Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat innerhalb von drei Monaten nach Eingang. 6 Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. 7 Während des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.
(4) 1 Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag ein halbes Jahr im Rückstand ist, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 2 Hier entfällt das Recht zum Einspruch. 3 Ist ein Mitglied bei Bekanntmachung der endgültigen Tagesordnung (§ 12 Abs. 5 Satz 2) beitragssäumig, besitzt es auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 9 Wahlausschuss
(1) 1 Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus
a) einer/einem Vertreter*in des Vorstands,
b) einer/einem Vertreter*in des Aufsichtsrates sowie
c) einer/einem Vertreter*in des Ehrenrates.
2 Die Mitglieder sollen - soweit möglich - keine Kandidat*innen für die vorzubereitenden Wahlen sein.
(2) 1 Der Wahlausschuss konstituiert sich unmittelbar nach der Bekanntgabe des Termins der Mitgliederversammlung (§ 13 Abs. 1 Satz 3), wenn auf dieser Mitgliederversammlung Wahlen zu den Vereinsorganen durchgeführt werden sollen.2 Die Sitzungen des Wahlausschusses finden nach Bedarf im Vorfeld von Wahlen statt. 3 Auf seiner ersten Sitzung hat der Wahlausschuss insbesondere Art und Umfang der Vorstellung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a) festzulegen und in geeigneter Weise rechtzeitig öffentlich bekanntzumachen.
§ 10 Wahlen
(1) 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Wahlen der Vereinsorgane gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen durchgeführt. 2 Die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie die Mitglieder des Ehrenrates werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) 1 Wählbar in ein Organ des Vereins (§ 11 Abs. 1 Buchstaben b bis d) sind nur Vereinsmitglieder, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) erfüllen und bei denen die Ausschlussgründe aus § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht vorliegen. 2 Jede Bewerbung für ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Vereinsamt muss spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Wahlausschuss schriftlich eingereicht werden. 3 Der Bewerbung sind beizufügen:
(a) eine Kurzvorstellung jeder/jedes Bewerber*in,
(b) eine schriftliche Erklärung, wonach jede/jeder Bewerber*in als Kandidat*in zur Verfügung steht und für den Fall, dass sie/er gewählt wird, das Amt annimmt,
(c) eine schriftliche Erklärung, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG vorliegen sowie Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht vorliegen.
(d) für die Wahl zum Ehrenrat zusätzlich die Unterschriften von mindestens zwanzig weiteren stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.
(3) Der Wahlausschuss prüft, ob eine/ein Bewerber*in die formalen Voraussetzungen für das Vereinsamt gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 a) bis d) erfüllt und lässt ihn spätestens sechs Wochen vor der Wahl zu (Kandidat).
(4) 1 Die zugelassenen Kandidaten sind vier Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Wahlausschuss auf der Homepage des Vereins bekannt zu machen. 2 Die Kurzvorstellung nach Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a) ist Bestandteil der Bekanntmachung.
(5) Jeder Kandidat hat auf der Mitgliederversammlung vor der Wahl das Recht, sich den Mitgliedern kurz vorzustellen.
(6) 1 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Ämter im zu wählenden Organ zu vergeben sind, kann aber auch rechtsgültig weniger Stimmen abgeben. 2 Je Kandidat darf nur eine Stimme abgegeben werden. 3 Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn ein Mitglied mehr Stimmen abgibt als zulässig oder die Stimmabgabe nicht eindeutig ist.
(7) 1 Gewählt sind die Kandidaten, welche von der Mehrheit der an der betreffenden Wahl teilnehmenden Mitglieder gewählt wurden. 2 Haben mehr Kandidaten diese Mehrheit erreicht, als Ämter zu besetzen sind, entscheidet die Anzahl der erhaltenen Stimmen. 3 Sind hiernach nicht alle zu besetzenden Ämter besetzt, so findet ein zweiter Wahlgang bezüglich der offenen Ämter statt.
(8) 1 Die Zahl der zum zweiten Wahlgang zugelassenen Kandidaten richtet sich nach der Anzahl der noch zu besetzenden Ämter. 2 Bei mehreren zu besetzenden Ämtern sind so viele Kandidaten zugelassen, wie noch Ämter zu besetzen sind, zuzüglich weiterer drei Kandidaten, soweit vorhanden. 3 Bei nur einem zu besetzenden Amt nehmen am zweiten Wahlgang lediglich zwei Kandidaten teil. 4 Über die Zulassung zum zweiten Wahlgang entscheidet die im ersten Wahlgang erhaltene Stimmenanzahl. 5 Gewählt sind im zweiten Wahlgang diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten. 6 Erhalten Kandidaten dieselbe Stimmenanzahl, entscheidet das Los.
(9) 1 Treten bei einer Wahl nicht mehr Kandidaten an, als Ämter zu besetzen sind, wird abweichend von Absatz 6 über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt. 2 Gewählt ist, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.
§ 11 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Aufsichtsrat,
c) der Vorstand,
d) der Ehrenrat.
(2) Jedes Vereinsamt setzt die Mitgliedschaft im Verein und Volljährigkeit voraus.
(3) 1 Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl, im Falle der Abwesenheit bei der Mitgliederversammlung nach durchgeführter Wahl. 2 Jedes Vereinsamt endet mit dem Ende der Mitgliedschaft, Rücktritt, Abberufung oder Annahme der Wahl durch die/den neu gewählte/n Amtsträger*in.
(4) Endet ein Vereinsamt durch Rücktritt, so hat die betroffene Person das Amt so lange kommissarisch zu führen, bis auf satzungsgemäße Weise über die Nachfolge entschieden ist.
(5) 1 Stellungnahmen von Organen, Organvertretern, eines Ehrenpräsidenten oder eines Ausschusses i. S. d. § 22 werden, für die Öffentlichkeit außerhalb des Vereins nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand, grundsätzlich unter Wahrung möglicher Persönlichkeitsrechte nur von der/von dem Vorsitzenden oder ihrer/seinem Stellvertreter*in abgegeben. 2 Verstöße gegen Satz 1 stellen ein vereinsschädigendes Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 3 dar.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. 2 Die Stimmberechtigung bei den Mitgliederversammlungen ergibt sich aus § 6 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 5 Satz 4 dieser Satzung.
(2) 1 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben und Ziele des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. 2 Ihr obliegt insbesondere die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Ehrenrates.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, bei dessen Verhinderung oder Weigerung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung oder Weigerung durch die/den Vorsitzende*n des Ehrenrates.
(4) 1 Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung sowie, in Wahljahren, der Bekanntgabe der Bewerber*innen für den Aufsichtsrat und den Ehrenrat unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen mit einer auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichenden Einladung zu laden. 2 Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung hat das Recht, in ihrem Verlaufe eine Vertagung noch nicht behandelter Tagesordnungspunkte unter genauer Angabe von Ort und Zeit der Fortsetzung der Mitgliederversammlung zu beschließen; in solchen Fällen bedarf es einer zusätzlichen Ladung nicht.
(5) 1 Anträge von Mitgliedern müssen mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand in Textform und begründet mitgeteilt werden. 2 Alle fristgemäß eingegangenen Anträge sind im Wortlaut gemeinsam mit der endgültigen Tagesordnung mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung auf der Homepage des Vereins bekanntzumachen. 3 Anträge, die nach der vorgenannten Frist eingehen oder in der Mitgliederversammlung vor dem Beschluss über die Tagesordnung gestellt werden, können in der Versammlung sachlich nur behandelt werden, wenn die Behandlung durch mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befürwortet wird. 4 Anträge zur Änderung der Satzung oder Anträge, die finanzielle Auswirkungen auf die Mitglieder haben, können nicht nach der in Satz 1 dieses Absatzes genannten Frist gestellt werden.
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) 1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im vierten Quartal oder im darauffolgenden Januar an einem Samstag statt. 2 An dem Tag soll kein Pflichtspiel der ersten Mannschaft ausgetragen werden. 3 Der Termin muss zwölf Wochen vorher durch den Vorstand öffentlich bekannt gegeben werden. 4 In der Bekanntmachung ist zur Bewerbung zur Wahl als Aufsichtsrat und Ehrenrat aufzurufen sowie auf die Fristen zur Abgabe von Anträgen hinzuweisen.
(2) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten, wobei die nachstehend aufgeführte Reihenfolge eingehalten werden soll:
(a) Bericht über die Umsetzung der Beschlüsse der vorherigen Mitgliederversammlung durch das jeweils zuständige Vereinsorgan;
(b) satzungsändernde Anträge;
(c) Bericht des Vorstands mit Vortrag des Jahresabschlusses für das abgeschlossene Geschäftsjahr; wesentliche Abweichungen zum satzungsgemäß erstellten Haushaltsplan; Darstellung der sportlichen und wirtschaftlichen Situation des Vereins zum letzten des Vormonats, auf den die Mitgliederversammlung folgt;
(d) Bericht des Vorstands oder einer/eines von ihm Beauftragten über die Tochtergesellschaften; insbesondere über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft, in die die erste Mannschaft ausgegliedert ist;
(e) Bericht des Aufsichtsrates mit der Darstellung der quantitativen und qualitativen Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion;
(f) Bericht des Ehrenrates mit der Darstellung der quantitativen und qualitativen Wahrnehmung seiner Aufgaben;
(g) Aussprache über die Berichte;
(h) Entlastung des Vorstands;
(i) Entlastung des Aufsichtsrates;
(j) für den Fall der Nichtentlastung des Aufsichtsrates: Abwahl und Neuwahl des Aufsichtsrates gemäß § 17;
(k) Berichte der Abteilungen und Ausschüsse; insbesondere der Lizenzspielerabteilung und der Nachwuchsabteilung;
(l) in den Wahljahren: Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Ehrenrates;
(m) Ehrungen;
(n) weitere Anträge;
(o) Verschiedenes;
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) 1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich unter Wahrung der Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3 und 4 einzuberufen:
(a) auf Beschluss des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, wobei die zu behandelnde Tagesordnung anzugeben ist;
(b) auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, der die zu behandelnde Tagesordnung angeben muss und an den Vorstand zu richten ist.
2 § 8 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1 Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten behandelt werden, die in der mit der Einberufung bekanntzugebenden Tagesordnung benannt sind. 2 Die Stellung weiterer Anträge im Sinne des § 12 Abs. 5 Satz 3 ist im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
§ 15 Versammlungsablauf und Beschlussfassung
(1) 1 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2 Die Versammlung wird von der/dem Sprecher*in des Vorstands oder im Falle von deren/dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 3 Die/der Sprecher*in des Vorstands oder deren/dessen Stellvertreter*in kann die Versammlungsleitung einem oder mehreren Dritten mit Zustimmung der Mitgliederversammlung übertragen. 4 Der/Die Name/-n der Versammlungsleitung ist/sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Homepage des Vereins bekannt zu machen.
(2) 1 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. 2 Weiterhin ist ein Tonmitschnitt anzufertigen, welcher durch den Ehrenrat zwanzig Jahre aufbewahrt werden muss.
(3) 1 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. 2 Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3 Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(4) 1 Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks (§ 2 Abs. 1) können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 2 Über die Änderung des § 1 Abs. 1 bis 3 der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) 1 Alle fristgemäß eingereichten Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln. 2 Die/der Antragsteller*in bekommt die Möglichkeit, ihren/seinen Antrag zu begründen und auf Nachfragen zu antworten bzw. Stellung zu nehmen.
§ 16 Zusammensetzung des Aufsichtsrates
(1) 1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren - mindestens jedoch bis zur nächstfolgenden Wahl des Aufsichtsrates - gewählt werden. 2 Die Zugehörigkeit Vorstand und Aufsichtsrat schließen sich gegenseitig aus. 3 Der Aufsichtsrat wählt auf der ersten Aufsichtsratssitzung nach der Mitgliederversammlung, die den Aufsichtsrat gewählt hat, aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende*n und ihre/dessen Stellvertreter*in. 4 Der Aufsichtsrat hat jederzeit das Recht, in einer ordnungsgemäß einberufenen Aufsichtsratssitzung diese Wahl zu ändern.
(2) 1 Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus dem Amt aus, kann der Aufsichtsrat ein Ersatzmitglied kooptieren. 2 Während der satzungsgemäßen Amtszeit des Aufsichtsrates dürfen maximal zwei Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat kooptiert werden. 3 Die Kooptierung ist in der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestätigen zu lassen. 4 Dies gilt nicht, wenn auf der Mitgliederversammlung ein neuer Aufsichtsrat gewählt wird.
(3) Ist der Aufsichtsrat durch den Ausfall von Mitgliedern dauerhaft nicht mehr beschlussfähig und dürfen keine Ersatzmitglieder mehr kooptiert werden, hat unverzüglich eine Neuwahl des Aufsichtsrates unter Beachtung der Vorgaben der §§ 9 und 10 stattzufinden.
(4) 1 Aufsichtsräte haben ehrenamtlich tätig zu sein. 2 Aufsichtsräte dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein oder dessen Tochtergesellschaften stehen oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar. 3 Dies gilt auch für juristische Personen, deren gesetzliche Vertreter*in Mitglied des Aufsichtsrates sind.
§ 17 Abwahl des Aufsichtsrates
(1) Der gesamte Aufsichtsrat oder einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Antrag aus der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung zuvor dem Aufsichtsrat die Entlastung versagt hat.
(2) 1 Wird der Aufsichtsrat insgesamt abgewählt, so ist in derselben Mitgliederversammlung, in der die Abwahl erfolgt ist, eine Fortsetzung dieser Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt Neuwahl des Aufsichtsrates nach Ort und Zeit zu beschließen. 2 Kommt ein Beschluss über Ort und Zeit nicht zustande, so verkündet die/der Sprecher*in des Vorstands, im Falle von dessen Verhinderung oder Weigerung ein weiteres Mitglied des Vorstands, im Falle von dessen Verhinderung oder Verweigerung die/der Vorsitzende des Ehrenrates den Fortsetzungstermin der Mitgliederversammlung öffentlich in der Mitgliederversammlung. 3 Der Fortsetzungstermin muss unter Beachtung der Fristen der §§ 9 und 10 unverzüglich nach der Mitgliederversammlung, in der die Abwahl des Aufsichtsrates beschlossen worden ist, stattfinden. 4 Einer gesonderten Ladung zu dieser Fortsetzungsversammlung bedarf es nicht.
(3) Scheiden mehr als zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Aufsichtsrat nach Maßgabe der §§ 9 und 10 der Satzung neu zu wählen hat. Wenn die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates durch die Restzahl der verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder gewährleistet ist, kann die Neuwahl auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
§ 18 Geschäftsgang des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat gibt sich unverzüglich nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung.
(2) 1 Sitzungen des Aufsichtsrates finden entsprechend den Erfordernissen des Vereins, jedoch mindestens viermal im Jahr statt. 2 Der Ablauf und das Stimmverhalten seiner Mitglieder sind streng vertraulich. 3 Über ihren wesentlichen Inhalt ist Protokoll zu führen. 4 Verstöße gegen Satz 2 stellen ein vereinsschädigendes Verhalten dar (§ 8 Abs. 3). 5 Über die Veröffentlichung von Beschlussergebnissen entscheiden die Aufsichtsratsmitglieder.
(3) 1 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. 2 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind oder sich zu einem Beschlussgegenstand äußern. 3 Beschlussfassungen durch Stimmabgabe in Textform sind zulässig, wenn die/der Vorsitzende aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. 4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht. 5 Bei Stimmabgabe in Textform werden Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates gefasst. 6 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(4) 1 Der Aufsichtsrat wird durch ihren/seinen Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. 2 Er muss einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern verlangt wird oder wenn der Vorstand eine Entscheidung des Aufsichtsrates für erforderlich hält.
(5) 1 Der Aufsichtsrat hat das Recht, Vertreter*innen eines anderen Vereinsorgans oder eines Ausschusses zu seiner Sitzung einzuladen. 2 Die/der Eingeladene hat die Pflicht, der Einladung nachzukommen. (6) 1 Ein Aufsichtsratsmitglied unterliegt einem Beratungs- und Mitwirkungsverbot, wenn eine Angelegenheit ihm selbst, seiner/seinem Ehepartner*in, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2 Ein unter Verstoß gegen diese Bestimmungen gefasster Beschluss ist nichtig.
§ 19 Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) 1 Der Aufsichtsrat kontrolliert die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben, insbesondere die Geschäftsführung des Vereins durch den Vorstand. 2 Er hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen. 3 Er kann für die Prüfung eine/einen Wirtschaftsprüfer*in bestellen. 4 Der Aufsichtsrat verabschiedet den geprüften Jahresabschluss.
(2) 1 Weiterhin prüft und genehmigt der Aufsichtsrat den dem DFB, dem NOFV und / oder dem Ligaverband für das jeweilige Spieljahr vorzulegenden Finanzplan. 2 Über im Finanzplan angesetzte hinausgehende Ausgaben bedarf es der Einwilligung des Aufsichtsrates. 3 Mehrausgaben dürfen nur genehmigt werden, wenn sie durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben gedeckt sind. 4 Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, für die Übernahme von Bürgschaften, für das Eingehen von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter sowie für alle vertraglichen Verpflichtungen jeder Art, die nicht im Finanzplan enthalten sind, stets erforderlich.
(3) Der Aufsichtsrat beschließt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(4) 1 Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Bericht über alle Angelegenheiten des Vereins verlangen und die Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen und prüfen. 2 Er kann auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats oder Sachverständige mit bestimmten Aufgaben betrauen.
(5) 1 Der Aufsichtsrat hält in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Rechenschaftsbericht. 2 Gegenstand des Rechenschaftsberichts sind neben dem Verein auch bestehende Tochtergesellschaften.
(6) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet der Aufsichtsrat über die Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands.
(7) 1 Der Aufsichtsrat überwacht die termingerechte Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 2 Bei Nichtumsetzung hat er die Pflicht, den Beschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 20 Vorstand
(1) 1 Der Vorstand des Vereins ist ein Kollegialorgan und besteht aus drei oder fünf Mitgliedern. 2 Der Vorstand wird innerhalb eines Monats nach der auf der Mitgliederversammlung erfolgten Wahl des Aufsichtsrates durch diesen für drei Jahre berufen. 3 Die Mitglieder des Vorstands müssen für die Dauer ihrer Amtszeit Vereinsmitglieder sein. 4 Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 gilt für sie entsprechend. 5 Sie wählen unverzüglich aus ihrer Mitte eine/einen Sprecher*in und eine/einen Stellvertreter*in.
(2) Der Vorstand hat bei seiner Amtsführung die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
(3) 1 Der Vorstand gibt sich unverzüglich nach seiner Berufung eine Geschäftsordnung, die der Aufsichtsrat zu beschließen hat. 2 In der Geschäftsordnung ist unter anderem festzulegen, welches Vorstandsmitglied für welchen Aufgabenbereich zuständig ist, insbesondere für den Finanzbereich, den Jugendbereich und die Mitgliederbetreuung.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten, anwesenden Vorstandsmitgliedes.
(5) 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder im Amt sind. 2 Im Falle der Beschlussunfähigkeit setzen der Aufsichtsrat und die/der Vorsitzende des Ehrenrates ein oder zwei Mitglieder ein, welche/-r für die Dauer der Beschlussunfähigkeit die Aufgaben des Vorstands übernimmt/übernehmen und Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist/sind. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Aufsichtsratsvorsitzenden.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied berufen.
(7) 1 Vorstandsmitglieder können jederzeit einzeln oder im Block durch die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates abberufen werden. 2 Verweigert die Mitgliederversammlung dem Vorstand die Entlastung, hat der Aufsichtsrat auf seiner der Mitgliederversammlung folgenden Sitzung über die Abberufung des Vorstands zu beraten und zu beschließen. 3 Beruft der Aufsichtsrat den Vorstand nicht ab, hat er dies den Mitgliedern in Textform zu begründen.
§ 21 Aufgaben des Vorstands
(1) 1 Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 2 Die wechselseitige Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. 3 Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für eine ordnungsgemäße Vereinsführung erforderlich sind. 4 Dazu gehört auch der Abschluss von Dienstverträgen mit hauptberuflichen Mitarbeiter*innen, sofern sie nicht dem Vorstand angehören. 5 Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich zu berichten. 6Dies gilt insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und Verstößen gegen Lizenzierungsauflagen von Sportverbänden.
(2) 1 Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres sind dem Aufsichtsrat ein Geschäftsbericht und eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach gültigen kaufmännischen Grundsätzen vorzulegen. 2 Weitere Geschäftsunterlagen sind auf Verlangen des Aufsichtsrates diesem unverzüglich vorzulegen.
(3) 1 Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat bis Ende April, in begründeten Ausnahmefällen bis Ende Mai einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr vor. 2 Ist während des laufenden Geschäftsjahrs durch die Veränderung in den Einnahmen- und/oder Ausgabenpositionen eine Deckung des Etats nicht mehr gewährleistet, ist der Aufsichtsrat unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1 Der Vorstand fungiert als Bindeglied zwischen den Organen des Vereins. 2 Der Vorstand beruft quartalsweise eine abstimmende Sitzung (Organsitzung) zwischen den Organen (Ehrenrat, Aufsichtsrat, Vorstand) sowie Ausschüssen (§ 22) des Vereins ein und leitet diese. 3 Die Organsitzung fällt keine Beschlüsse, sondern stellt den faktenbasierten Austausch im Gesamtverein sicher. 4 Die Vertreter*innen der Organe und Ausschüsse berichten in der Sitzung über ihre aktuellen und geplanten Tätigkeiten und diskutieren darüber. 5 Über die Organsitzung wird ein Protokoll angefertigt, welches den Mitgliedern der beteiligten Organe sowie den Vertreter*innen der Ausschüsse zugesandt wird und dem Vereinsmitglied auf Anfrage zur Einsicht vorzulegen ist.
§ 22 Ausschüsse
(1) Der Verein kann auf schriftlichen Antrag von zwanzig Mitgliedern Ausschüsse bilden, die den wesentlichen Tätigkeitsbereichen des Vereins entsprechen, insbesondere für die Fan- und Mitgliederbetreuung, die Traditionspflege und -mannschaft sowie einen Wirtschaftsbeirat bzw. Sponsorenausschuss.
(2) 1 Die Bildung eines Ausschusses setzt einen gemeinsamen Beschluss des Aufsichtsrates und des Vorstandes mit einfacher Mehrheit voraus. 2 Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Eingang zu entscheiden. 3 Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen kann ein Ausschuss durch gemeinsamen Beschluss des Aufsichtsrates und des Vorstandes aufgelöst werden.
(3) 1 Ein Ausschuss soll sich eine eigene Ausschussordnung geben, in der mindestens Regelungen über die Meinungsbildung, die Finanzierung und die Leitung enthalten sind. 2 Die Ausschussordnung ist zu dessen Wirksamkeit durch den Vereinsvorstand zu bestätigen. 3 Die Ausschussordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung und den Ordnungen des Vereins stehen.
(4) Jeweils eine/ein Vertreter*in jeden Ausschuss hat das Recht zur Teilnahme an den Organsitzungen gemäß § 21 Abs. 4.
§ 23 Ehrenrat
(1) 1 Der Ehrenrat besteht aus neun Mitgliedern, die mindestens zehn Jahre ununterbrochen dem Verein als ordentliches oder Ehrenmitglied angehört haben müssen. 2 Mindestens ein Mitglied des Ehrenrats soll die Befähigung zum Richteramt haben. 3 Der Ehrenrat ist unabhängig und unterliegt keinen Weisungen anderer Vereinsorgane. 4 Seine Tätigkeit ist vertraulich.
(2) 1 Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen des § 10 für die Dauer von drei Jahren gewählt. 2 Liegt die Zahl der durch den Wahlausschuss zugelassenen Kandidaten unter der Zahl der zu wählenden Ehrenratsmitglieder (Abs. 1 Satz 1), obliegt es dem Vorstand, dem Wahlausschuss bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 mindestens so viele weitere Kandidaten zu benennen wie Ehrenratsmitglieder zu wählen sind. 3 Abweichend von § 10 Abs. 4 sind diese Kandidaten spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch den Wahlausschuss öffentlich bekannt zu machen.
(3) 1 Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende*n und eine/einen Stellvertreter*in. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) 1 Sind mehr als drei Mitglieder des Ehrenrates vorzeitig ausgeschieden, beruft der Vorstand nach Rücksprache mit dem Ehrenratsvorsitzenden für den Rest der Amtszeit des Ehrenrates unverzüglich weitere Mitglieder. 2 Diese sind auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Vereinsmitgliedern einzeln zu bestätigen, es sei denn die satzungsgemäße Amtszeit des Ehrenrates endet und auf der Mitgliederversammlung wird ein neuer Ehrenrat gewählt.
§ 24 Aufgaben des Ehrenrates
(1) 1 Der Ehrenrat achtet auf die Einhaltung der Satzung und der Regeln des Vereinslebens. 2 Er wahrt und fördert die Tradition des Vereins. 3 Der Ehrenrat erarbeitet die Ehrenordnung des Vereins. 4 Das Inkrafttreten sowie die Änderung der Ehrenordnung bedarf der Zustimmung des Vorstands.
(2) 1 Der Ehrenrat schlägt die zu ehrenden Mitglieder vor; dabei hat er schriftlich begründete Anregungen von Mitgliedern zu berücksichtigen. 2 Das Nähere regelt die Ehrenordnung. 3 Auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstands und des Ehrenrates kann die Mitgliederversammlung eine/einen ehemalige*n Vereinspräsident*in oder ein ehemaliges Mitglied des Vorstandes mit einfacher Mehrheit zur/zum Ehrenpräsident*in wählen. 4 Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zweckverfolgung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Ehrenrates durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Die weiteren Aufgaben des Ehrenrats sind
(a) Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vereinsorganen, soweit die Streitigkeiten vereinsinterne Angelegenheiten betreffen,
(b) Entscheidungen über Einsprüche von Mitgliedern gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 3.
(4) Ist ein Mitglied des Ehrenrats von einer Ehrung oder einer Schlichtung oder Entscheidung gemäß Ziff. 3a und 3b selbst betroffen, so ist es von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen.
(5) 1 Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied oder Vereinsorgan angerufen werden. 2 Die Entscheidungen des Ehrenrats sind endgültig. 3 Die schriftliche Begründung der getroffenen Entscheidung ist der/dem Betroffenen sowie dem Vorstand zuzustellen. 4 Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts ist erst dann zulässig, wenn der Ehrenrat eine endgültige Entscheidung getroffen hat.
(6) Jedes Mitglied und die Vereinsorgane sind verpflichtet, alle vom Ehrenrat zur Erfüllung seiner Aufgaben geforderten Auskünfte unverzüglich zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(7) 1 Jedes Mitglied und die Vereinsorgane haben in den Fällen der Ziff. 3a und 3b den Ladungen des Ehrenrats Folge zu leisten. 2 Bei Säumnis ohne ausreichende vorherige Entschuldigung kann der Ehrenrat auch in Abwesenheit des Mitglieds oder Vereinsorgans entscheiden.
§ 25 Vertretung des Vereins in den Tochtergesellschaften, Grenzen der Ausgliederung
(1) Ein Mitglied des Vorstands vertritt den Verein in der Gesellschafterversammlung der FC Rot-Weiß Erfurt Fußball GmbH.
(2) 1 Der Verein muss jede Tochtergesellschaft mehrheitlich kontrollieren, d. h. in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung 50 % der Stimmenanteile plus mindestens eine sowie über die Mehrheit im Kontrollorgan verfügen. 2 Jede Tochtergesellschaft muss den Namensbestandteil „FC Rot-Weiß Erfurt“ tragen. 3 Alle Marken- und Warenzeichenrechte im Zusammenhang mit dem Namen und dem Logo des FC Rot-Weiß Erfurt bleiben bei dem Verein. 4 Der Verein kann seinen Tochtergesellschaften Lizenzen zur Nutzung der Marken- und Warenzeichenrechte erteilen.
§ 26 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports bei Benutzung oder bei Gelegenheit der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 27 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erfurt zwecks Verwendung für eine gemeinnützige Einrichtung, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden muss.
§ 28 Inkrafttreten / Übergangsvorschriften
1 Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.06.2021 beschlossen und wird wirksam mit Eintragung im Vereinsregister. 2 Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Satzungen aufgehoben.